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		<title>Zoellner u Zoellner: Aktuelle News zum Thema Steuerrecht und mehr</title>
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		<description>Aktuelle News von Zoellner und Zoellner</description>
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			<title>Zoellner u Zoellner: Aktuelle News zum Thema Steuerrecht und mehr</title>
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			<description>Aktuelle News von Zoellner und Zoellner</description>
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		<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 08:08:00 +0100</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Kindergeld ab 2012: Was bei volljährigen Kindern zu beachten ist</title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/02/03/kindergeld_ab_2012_was_bei_volljaehrigen_kindern_zu_beachten_ist.html</link>
			<description>Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die bisherige Einkommensgrenze von 8.004 EUR für...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die bisherige Einkommensgrenze von 8.004 EUR für volljährige Kinder ab 2012 entfallen. Somit haben mehr Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. In einem umfangreichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium die neue Rechtslage erläutert.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Zunächst ist festzuhalten, dass minderjährige Kinder wie bisher ohne besondere Voraussetzungen berücksichtigt werden. Auch bei volljährigen behinderten Kindern hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Neuregelungen ergeben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Für welche Kinder gelten die Änderungen?</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, entfällt ab 2012 die Einkommensprüfung. Weitere Änderungen sieht das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bei dieser Fallgruppe nicht vor. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Umfangreicher sind die Änderungen, die die zweite Gruppe betreffen. Hier geht es um volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; eine Ausbildung absolvieren oder</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; sich in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden oder</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Diese Kinder werden ohne Einkommensgrenze bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach allerdings nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Erstmalige Berufsausbildung/Erststudium</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Verwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Hinweis:</b> Wird ein Kind ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt es die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch, handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ein Studium stellt ein Erststudium dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sein.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Hinweis:</b> Der Bachelorgrad ist ein berufsqualifizierender Abschluss. Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang (beispielsweise ein Masterstudium) als weiteres Studium anzusehen ist.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Wann liegt eine Erwerbstätigkeit vor?</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch in diesen Fällen grundsätzlich schädlich. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Hinweis:</b> Als Erwerbstätigkeit gilt jede Beschäftigung, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist. Unter die Begriffsbestimmung fällt neben einer nichtselbstständigen Tätigkeit somit beispielsweise auch eine gewerbliche Tätigkeit. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist demgegenüber keine Erwerbstätigkeit. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die 20-Stunden-Grenze darf vorübergehend (max. zwei Monate) überschritten werden, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf das Jahr gerechnet nicht mehr als 20 Stunden beträgt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Beispiel:</b> Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Lehre ab und studiert ab Oktober 2011. Ab dem 1.4.2012 ist es mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind – aufgrund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung – vom 1.8.2012 bis zum 30.9.2012 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Nach den Semesterferien beendet das Kind seine Tätigkeit und nimmt ab dem 1.11.2012 eine neue Tätigkeit auf (wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit: </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; vom 1.4. bis 31.7.2012 (17 Wochen): 20 Stunden pro Woche</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; vom 1.8. bis 30.9.2012 (8 Wochen): 40 Stunden pro Woche (= Ausweitung der Beschäftigung)</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; vom 1.11. bis 31.12.2012 (8 Wochen): 15 Stunden pro Woche</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Da die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden beträgt [(17 Wochen x 20 Std.) + (8 Wochen x 40 Std.) + (8 Wochen x 15 Std.)/52 Wochen], haben die Eltern für das ganze Kalenderjahr 2012 Anspruch auf Kindergeld.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 1.7. bis 30.9.2012 (also mehr als zwei Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre diese Erwerbstätigkeit als schädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten würde. Das Kind könnte demnach für die Monate Juli bis September 2012 nicht berücksichtigt werden.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Monatsprinzip</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein Kind für jeden Kalendermonat berücksichtigt wird, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Beispiel:</b> Würde ein Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studieren und am 3.7.2012 eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche aufnehmen, hätten die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2012 (BMF-Schreiben vom 7.12.2011, Az. IV C 4 - S 2282/07/0001-01; Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 08:08:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Steuerfreie Exportumsätze: Neue Regeln beim Buch- und Belegnachweis </title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/02/01/steuerfreie_exportumsaetze_neue_regeln_beim_buch_und_belegnachweis.html</link>
			<description>Exportlieferungen in andere EU-Staaten oder das Drittland bleiben regelmäßig nur dann...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Exportlieferungen in andere EU-Staaten oder das Drittland bleiben regelmäßig nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Exporteur den Buch- und Belegnachweis ordnungsgemäß führt. Die Nachweisbestimmungen wurden durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen nunmehr grundlegend überarbeitet. Wichtige Änderungen werden nachfolgend aufgezeigt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Verbindliche Vorgaben</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bislang waren die Bestimmungen zum Buch- und Belegnachweis aufgrund ihrer Formulierung als „Soll-Vorschriften“ ausgelegt. In der neuen Fassung werden diese nun durch „Muss-Vorschriften“ ersetzt, sodass verbindliche Nachweisvorgaben vorliegen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Ausfuhrlieferungen</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die bereits seit vielen Jahren unverändert existierenden Vorschriften zum Ausfuhrnachweis bei Lieferungen in das Drittland (sogenannte Ausfuhrlieferungen) basieren noch auf der Annahme eines von der Grenzzollstelle gestempelten Papiernachweises. Demzufolge wurden die Nachweispflichten an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren angepasst. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Dies bedeutet beispielsweise für Beförderungsfälle, dass als Belegnachweis der Ausfuhr regelmäßig der Ausgangsvermerk gilt. Ausgangsvermerk ist die auf elektronischem Weg übermittelte Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Innergemeinschaftliche Lieferungen</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bei Lieferungen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Lieferungen) wurde bisher zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen unterschieden. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Diese Differenzierung war seitens der Wirtschaftsverbände als zu kompliziert und exportbehindernd beklagt worden, während es der Finanzverwaltung insbesondere in Beförderungsfällen häufig an der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Dokumentangaben mangelte. Infolgedessen zielt die Neufassung auf eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Beförderungs- und Versendungsfälle ab. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Neben dem auch bislang schon aufzubewahrenden Rechnungsdoppel wird eine sogenannte Gelangensbestätigung des Abnehmers gefordert. In dieser Bestätigung soll der Abnehmer gegenüber dem Exporteur bzw. Spediteur den bereits vollzogenen Warentransport bestätigen, also dass der Exportgegenstand bereits tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Gelangensbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten: </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Name und Anschrift des Abnehmers,</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des Exportgegenstands,</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ort und Tag des Transportendes (Zielort bzw. -tag beim Empfänger),</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie </p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Unterschrift des Abnehmers.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ausweislich der Gesetzesbegründung kann die Gelangensbestätigung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Bestätigung muss sich also nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, für die Praxis in einer Verwaltungsanweisung ein Muster einer Gelangensbestätigung zur Verfügung zu stellen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Rechtzeitig die Weichen stellen </h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die vorgenannten Änderungen treten bereits am 1.1.2012 in Kraft. Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird es jedoch für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und für bis zum 31.3.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Betroffene Unternehmer sollten sich zeitnah mit den Änderungen beim Buch- und Belegnachweis vertraut machen, um die Umsatzsteuerbefreiung nicht zu gefährden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Ausführungen einen Überblick verschaffen. In gewissen Fällen ist eine alternative oder ergänzende Nachweisführung (z.B. bei der Kfz-Ausfuhr) möglich bzw. erforderlich (Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2.12.2011, BGBl I 2011, 2416; BMF-Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV D 3 - S 7141/11/10003).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 08:39:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Aufsichtsräte: Steuerliche Behandlung der Pkw, Bürokräfte und Büroräume</title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/01/31/aufsichtsraete_steuerliche_behandlung_der_pkw_buerokraefte_und_bueroraeume.html</link>
			<description>Werden Aufsichtsräten neben der Barvergütung auch Büroräume, Bürokräfte oder Pkw zur Verfügung...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Werden Aufsichtsräten neben der Barvergütung auch Büroräume, Bürokräfte oder Pkw zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, ob diese Leistungen zu versteuern sind. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg vertritt hierzu folgende Auffassung: </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Stehen die Büroräume und die Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine steuerpflichtige Vergütung. Vielmehr werden hierdurch nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Werden dagegen die Büroräume und die Bürokräfte außerhalb des Gebäudes des Unternehmens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den Betriebsräumen des Aufsichtsratsmitglieds (z.B. mit den Räumen seiner Rechtsanwaltskanzlei) zur Verfügung gestellt, liegt darin grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung, die den Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit zuzurechnen ist. Inwieweit der Vergütung Betriebsausgaben gegenüberstehen, ist im Rahmen der Veranlagung zu klären.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Steht dem Aufsichtsratsmitglied ein Pkw nur auf Abruf für Fahrten zur Verfügung, die mit seiner Aufsichtstätigkeit zusammenhängen, liegt regelmäßig keine steuerpflichtige Vergütung vor. Eine zusätzliche Vergütung ist jedoch anzunehmen, wenn der Pkw ständig zur freien Verfügung steht.</p>
<p class="bodytext">Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist darauf hin, dass die Umstände des Einzelfalls eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen können (OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.8.2011, Az. S 2248 - 15 - St 213).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 08:35:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Betriebsausgaben: Firmenjubiläum und Geburtstag besser zweimal feiern</title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/01/26/betriebsausgaben_firmenjubilaeum_und_geburtstag_besser_zweimal_feiern.html</link>
			<description>Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nicht als Betriebsausgaben...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag des zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll. Dies hat jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Kosten für die Feier waren im Streitfall eindeutig gemischt veranlasst. Damit gilt ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, weil die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil nicht möglich ist. Für das Gericht war jedenfalls nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung hätte stattfinden können, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.</p>
<p class="bodytext">Ist die private Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung, hilft es in solchen Fällen nur, zwei separate Feiern auszurichten, um den Betriebsausgabenabzug für das Firmenjubiläum nicht zu gefährden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.2.2011, Az. 12 K 12087/07, rkr.).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:20:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Abschreibungen: Vertragsarztzulassung ist Bestandteil des Praxiswertes </title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/01/17/abschreibungen_vertragsarztzulassung_ist_bestandteil_des_praxiswertes.html</link>
			<description>Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. Nach dieser aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Kaufpreis für eine vertragsärztliche Praxis also regelmäßig in voller Höhe abschreibungsfähig. Damit widersprechen die Richter der Finanzverwaltung, die sich dafür ausgesprochen hatte, den Gesamtkaufpreis nach Teilwerten aufzuteilen und den Teil, der auf die Zulassung entfällt, als nicht abnutzbar zu behandeln und insoweit die anteilige Abschreibung zu versagen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Für den Regelfall dürfte durch dieses steuerzahlerfreundliche Urteil nunmehr Klarheit herrschen. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch auch klar, dass die Zulassung in Sonderfällen zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann (muss aber nicht) aus Sicht des Bundesfinanzhofs der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will (BFH-Urteil vom 9.8.2011, Az. VIII R 13/08).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 08:22:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gebrauchte Lebensversicherung: Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar</title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/01/12/gebrauchte_lebensversicherung_kaufpreis_stellt_anschaffungskosten_dar.html</link>
			<description>Der vom Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der vom Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar, sodass die bis zum Erwerbszeitpunkt in der Police aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen weder negative Kapitaleinnahmen noch vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Zwar lässt sich der Kaufpreis rein rechnerisch in aufgelaufene Zinsen und das Versicherungsstammrecht aufteilen. Gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag (BFH-Urteil vom 24.5.2011, Az. VIII R 46/09).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 08:00:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erstattungszinsen: Steuerbescheide offenhalten </title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/01/09/erstattungszinsen_steuerbescheide_offenhalten.html</link>
			<description>Angesichts der verwirrenden Rechtslage sollten Steuerpflichtige gegen die Besteuerung von...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Angesichts der verwirrenden Rechtslage sollten Steuerpflichtige gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorgehen. Dies empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband und macht zugleich darauf aufmerksam, dass anderenfalls eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich ist.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Zum Hintergrund</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31.3.2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Zwar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch ausgehebelt, sodass diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht Uneinigkeit, ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist, zuletzt zweifelte das Finanzgericht Münster. Ferner äußern Kritiker verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Gesetz rückwirkend in Kraft getreten ist (DStV, Mitteilung vom 29.11.2011).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 08:21:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten: Sind die Zinsen absetzbar?</title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/01/05/darlehen_des_nichteigentuemer_ehegatten_sind_die_zinsen_absetzbar.html</link>
			<description>Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine vermietete Immobilie, die einem von ihnen gehört, „aus...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine vermietete Immobilie, die einem von ihnen gehört, „aus einem Topf”, d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben oder aus Darlehen, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen wurden, sind die Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Diese Grundsätze basieren auf einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs und gelten auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind vorgenannte Ausführungen indes nicht auf Schuldzinsen für ein Darlehen übertragbar, das ein Ehegatte im eigenen Namen aufgenommen hat, um damit die Immobilie des anderen Ehegatten zu finanzieren. Die Zinsen sind selbst dann keine Werbungskosten, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Gesamtschuld übernommen hat. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Nur wenn der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln bezahlt, liegen bei ihm abziehbare Werbungskosten vor. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Mieteinnahmen zur Begleichung der Schuldzinsen verwendet. Dabei müssen aus den Mieteinnahmen zunächst die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt werden. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) darüber hinaus auch die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten abziehbar. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können vergleichbare Fälle über einen Einspruch offengehalten werden. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollten Darlehen – soweit möglich – vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen werden (FG Köln, Urteil vom 24.3.2011, Az. 10 K 2959/09, Rev. BFH unter Az. IX R 30/11; BFH, Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 08:20:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gründungszuschuss nur noch eine Ermessensleistung</title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/01/04/gruendungszuschuss_nur_noch_eine_ermessensleistung.html</link>
			<description>Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zugestimmt....</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Damit müssen arbeitslose Existenzgründer beim Gründungszuschuss erhebliche Einschnitte in Kauf nehmen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Vollständige Ermessensleistung</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Somit liegt es künftig im Ermessen der Arbeitsagenturen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Geringere Förderung bei gleicher Förderdauer</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die erste Förderphase – Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung – wird von neun auf sechs Monate verkürzt. Die zweite Förderphase – pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung – wird von sechs auf neun Monate verlängert. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Damit beträgt die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin 15 Monate; die Förderungshöhe wird aber regelmäßig geringer ausfallen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Längerer Restanspruch auf Arbeitslosengeld</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Darüber hinaus müssen Arbeitslose künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen, um den Gründungszuschuss erhalten zu können.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Inkrafttreten</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die vorgenannten Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft; voraussichtlich also noch im Dezember 2011 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Drs. 762/11 (B) vom 25.11.2011).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 07:57:00 +0100</pubDate>
			
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			<title>		Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Bundesrat gibt grünes Licht							</title>
			<link>http://www.zoellner-zoellner.de/sonstiges/news/details/datum/2012/01/03/beitreibungsrichtlinie_umsetzungsgesetz_bundesrat_gibt_gruenes_licht.html</link>
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Nach zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat dem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Nach zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.1.2012 in Kraft und enthält wichtige steuerliche Änderungen, die auszugsweise vorgestellt werden. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Berufsausbildung</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bereits rückwirkend (ab dem Veranlagungszeitraum 2004) gilt die „Klarstellung“, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug wird von derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR angehoben.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der erhöhte Sonderausgabenabzug wird sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ob die rückwirkende Gesetzesanpassung, die die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aushebelt, indes rechtens ist, wird wohl bald die Gerichte beschäftigen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Riester-Rente</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Ab 2012 müssen auch mittelbar zulageberechtigte Personen einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen, um die volle Riester-Zulage zu erhalten. Damit reagiert der Gesetzgeber insbesondere auf die Fälle, in denen Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer infolge des schleichenden Übergangs von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung unwissentlich keinen Eigenbeitrag geleistet haben. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Beispiel:</b> Eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat, ist mittelbar zulageberechtigt. Für ihren eigenen Vertrag musste sie bis dato keine Beiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig (z.B. nach der Geburt ihres Kindes), ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen, was vielfach übersehen wurde. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Um sich die Zulage für zurückliegende Beitragsjahre doch noch zu sichern, hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle die Möglichkeit eingeführt, Beiträge bis spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase nachzuentrichten. Diese Möglichkeit besteht für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Beitragsjahr 2011.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen die Anleger über die Neuregelung bis zum 31.7.2012 in schriftlicher Form informieren. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Kirchensteuer auf Kapitalerträge</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Mit einem Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer können Kapitalanleger den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen direkt durch die Bank vornehmen lassen. Wurde kein Antrag gestellt, erfolgt die Festsetzung über die Steuererklärung. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2013 zufließen, wird das Antragsverfahren abgeschafft und durch einen automatisierten Datenabruf ersetzt. Allerdings können Kapitalanleger den Abruf ihrer Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern sperren lassen. In diesen Fällen werden sie über die Steuererklärung zur Kirchensteuer veranlagt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Kindergeld/Kinderfreibetrag</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der Katalog der Freiwilligendienste wurde erweitert. Infolgedessen erhalten Eltern auch für die Kinder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Inkrafttreten:</b> Internationale Jugendfreiwilligendienste ab 1.1.2011 und Bundesfreiwilligendienst ab 3.5.2011. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Sanierungsklausel</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden – trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Anstelle der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Aufhebung der Sanierungsklausel erfolgt nunmehr eine Suspendierung. Eine erneute Anwendung bzw. eine Weiteranwendung der Sanierungsklausel sieht das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz insbesondere dann vor, wenn das Gericht oder der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig erklären und feststellen, dass die Sanierungsklausel keine staatliche Beihilfe darstellt. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>Zum Hintergrund:</b> Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Fingierte Schenkungen bei Kapitalgesellschaften</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist eine Neuregelung zu beachten, nach der Einlagen in eine GmbH in bestimmten Fällen der Schenkungsteuer unterliegen können. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Nach der neuen Gesetzesfassung wird die Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die eine unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, nämlich als Schenkung fingiert. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Sollte es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handeln, wird bei der Ermittlung der Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker (Einlegendem) und Beschenktem (Mitgesellschafter) zugrunde gelegt.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Vorgenannte Ausführungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<h3 style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt">Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale</h3>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Im Zuge der Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren – dessen Starttermin aktuell auf den 1.1.2013 verschoben wurde – wurden die umfangreichen lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften überarbeitet (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG), Drs. 676/11 (B) vom 25.11.2011).</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext"><b>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </b></p>
<p class="bodytext">&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>]]></content:encoded>
			
			
			<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 08:54:00 +0100</pubDate>
			
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